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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der idee5 GmbH
Allgemeines
Grundsätzlich hat ein zwischen einem Auftraggeber und der Auftragnehmerin abgeschlossener Vertrag Vorrang. Die allgemeinen Geschäftsbedingungen stellen eine sinnvolle Ergänzung dar.

Die Auftragnehmerin erkennt die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Schweizerischen Informatikkonferenz, Ausgabe Januar 2004, mit den nachfolgend aufgeführten Abweichungen an.

Stand der AGB: 13.6.2013

Geltungsbereich
Lizenzen: AGB für Lizenzen (AGB Liz)
www.sik.ch/dok/AGB-SIK-4-Ausgabe-Jan2004.pdf

Projekte: AGB für Informatikdienstleistungen (AGB DL)

www.sik.ch/dok/AGB-SIK-3-Ausgabe-Jan2004.pdf

Wartung: AGB für die Pflege von Software (AGB Wa)

Wartung von Hardware wird ausgeschlossen

www.sik.ch/dok/AGB-SIK-5-Ausgabe-Jan2004.pdf

Gesamtsysteme: AGB für die Beschaffung von Informatik-Gesamtsystemen sowie die Herstellung von Individual-Software (AGB GS)

Nur bei Projekten, welche die Lieferung von Hardware und Software beinhalten inkl. die Herstellung von Individual-Software.

www.sik.ch/dok/AGB-SIK1-Ausgabe-Jan2004.pdf

Nicht anerkannt
Personalverleih (nicht angewendet)
AGB DL: Art. 6., Art. 11.2 und 13.1

Kumulierte Rabatte
AGB Wa: Art. 7.3

Konventionalstrafen
  • AGB Liz: Art. 9.2
  • AGB DL: Art. 10.2
  • AGB Wa: Art. 10.2
  • AGB GS: Art. 15.2

Schadenersatzansprüche und –-leistungen
  • AGB Liz: Art. 5.3; 5.2; 8.4 und 12.3
  • AGB DL: Art. 8.3; 8.4 und 9.5
  • AGB Wa: Art. 9.4; 12.4; 12.3 und 15.2
  • AGB GS: Art. 11.2; 11.3 und 12.4

Vermögensschäden
  • AGB Liz: Art. 11.3
  • AGB DL: Art. 12.3
  • AGB Wa: Art. 13.3
  • AGB GS: Art. 17.3

Abweichungen
Haftung
alle AGB: Haftung neu
  • Soweit sich aus diesen Bestimmungen nichts anderes ergibt, sind weitergehende Ansprüche des Auftraggebers - gleich aus welchen Rechtsgründen - ausgeschlossen. Die Auftragnehmerin haftet deshalb insbesondere nicht für Schäden, entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Auftraggebers.
  • Diese Haftungsfreizeichnung gilt nicht, wenn die Schadenursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht.
  • Sofern die Auftragnehmerin fahrlässig eine vertragswesentliche Pflicht verletzt, ist die Ersatzpflicht für Sach- und Personenschäden der Auftragnehmerin auf die Ersatzleistung ihrer Haftpflichtversicherung begrenzt. Die Ersatzpflicht ist in jedem Fall auf den im Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorhersehbaren Schaden begrenzt.
  • Soweit eine Haftung der Auftragnehmerin ausgeschlossen oder begrenzt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

Vergütung
alle AGB: Vergütung neu
  • Der Auftraggeber zahlt der Auftragnehmerin für die festgelegten Leistungen die im Einzelauftrag vereinbarte Vergütung. Mehrwertsteuer und andere gesetzliche Abgaben im Lieferland sowie Fahrtkosten, Übernachtungskosten und sonstige Spesen werden dem Auftraggeber entsprechend der jeweils gültigen Preisliste oder entsprechend dem Einzelauftrag berechnet.
  • Die Auftragnehmerin wird nach Durchführung der Arbeiten dem Auftraggeber die vereinbarte Vergütung in Rechnung stellen.
  • Zahlungen sind 14 Tage nach Rechnungsstellung ohne jeden Abzug fällig.
  • Bei Zahlungsverzug fällt, auch ohne Mahnung, ein Verzugszins gemäss Art. 104 des Schweizerischen Obligationenrechts an. Das Recht der Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens bleibt unberührt.
  • Die Auftragnehmerin ist berechtigt, Zahlungen zunächst auf ältere Schulden des Auftraggebers anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen durch Verzug entstanden, so ist die Auftragnehmerin berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistungen anzurechnen.
  • Eine Aufrechnung oder die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts wegen von der Auftragnehmerin nicht anerkannter oder nicht rechtskräftig festgestellter Gegenansprüche ist ausgeschlossen.
  • Soweit von den oben stehenden Zahlungsbedingungen ohne rechtfertigenden Grund abgewichen wird, kann die Auftragnehmerin jederzeit wahlweise Lieferung Zug um Zug gegen Barzahlung, Vorleistung oder Sicherheitsleistung verlangen.
  • Sämtliche Lieferungen bleiben, bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen, Eigentum der Auftragnehmerin.
  • Erbringt die Auftragnehmerin die Leistungen nach Aufwand, so liefert sie zusammen mit der Rechnung einen Rapport. Sie nennt pro Tag die Leistungen und den Aufwand jeder eingesetzten Person.

Urheberrecht

AGB GS - Art. 9 neu
  • Die Rechte an der von der Auftragnehmerin eigens für den Auftraggeber hergestellten Individualsoftware einschliesslich Quellcode, Programmbeschreibungen und Dokumentationen in schriftlicher oder maschinell lesbarer Form sind im Vertragswerk explizit zu vereinbaren.
  • An rechtlich nicht geschützten Ideen, Verfahren und Methoden bleiben beide Parteien nutzungs- und verfügungsberechtigt.

Rechte an der Standardsoftware

AGB GS – Art. 10 ergänzend
  • Soweit dem Auftraggeber Software überlassen wird, für die die Auftragnehmerin nur ein abgeleitetes Nutzungsrecht besitzt (Fremdsoftware), gelten zusätzlich und vorrangig die zwischen der Auftragnehmerin und ihrem Lizenzgeber vereinbarten Nutzungsbedingungen.
  • Falls und soweit dem Auftraggeber Open Source Software überlassen wird, gelten zusätzlich und vorrangig die Nutzungsbedingungen, denen die Open Source Software unterliegt.

Softwarepflege

AGB Wa – Art. 4.2 neu
Soweit nichts Abweichendes vereinbart wird, gilt als Bereitschaftszeit Montag bis Freitag von 8.00 - 17.00 Uhr (ohne allgemeine und lokale Feiertage).
Reaktionszeiten werden gesondert vereinbart.

AGB Wa – Art. 6 ergänzend
  • Wird der Auftragnehmerin kein geeigneter Zugang zur Fernwartung zur Verfügung gestellt, hat diese Anspruch auf die Vergütung anfallender Zusatzkosten, wie Reisezeit und -spesen. Hierdurch nicht haltbare Reaktionszeiten gehen zu Lasten des Auftraggebers.

Anwendbares Recht und Gerichtsstand

Alle AGB neu
  • Im Übrigen ist auf das Vertragsverhältnis schweizerisches Recht anwendbar.
  • Sofern der Auftraggeber Kaufmann ist oder keinen Gerichtsstand in der Schweiz hat, wird St. Gallen als Gerichtsstand vereinbart.

Fünf Gründe

1. Wir straffen Betriebsabläufe
2. Wir machen Kostentreiber sichtbar
3. Wir schaffen Ordnung und Übersicht
4. Wir sind Praktiker und Macher
5. Wir bringen Sie sicher ans Ziel

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